(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Landwirtschaftskammer bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung vor der beabsichtigten Durchführung von Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungen zu verständigen. Zu den Sitzungen der Vollversammlung darf die Landesregierung einen Vertreter entsenden.
(2a) Die Landesregierung darf von der Landwirtschaftskammer die Übermittlung von im einzelnen zu bezeichnenden Beschlüssen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse verlangen.
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, welche den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen, aufheben.
(4) Die Landesregierung kann die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auflösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2).
(5) In allen Fällen, in denen die Landwirtschaftskammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften an der staatlichen Verwaltung mitzuwirken hat, unterliegt sie dem Weisungsrecht der zuständigen Behörden.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Präsidenten über jede Angelegenheit der Landwirtschaftskammer zu unterrichten.
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