(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den der Förderung der Landwirtschaft dienenden Anstalten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die Behörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die der Förderung der Landwirtschaft dienenden Anstalten haben in allen Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Interessen berühren, der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung hat der Landwirtschaftskammer Gesetzentwürfe, die Interessen der Landwirtschaft berühren, vor der Einbringung im Landtag sowie besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen betreffen, zur Begutachtung zu übermitteln.
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