§ 2 K-LWKG Rechtsform

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten” zu führen.

In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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