Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2)Absatz 2Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3Angelegenheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft nach §§ 4 und 4a sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.Angelegenheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft nach Paragraphen 4 und 4a sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(4)Absatz 4Die Landwirtschaftskammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen. Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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