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(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
die Vollversammlung; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Fachausschüsse der Vollversammlung; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
der Vorstand; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
der Präsident. | ||||||||||||||||||
d) |
(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
die Vollversammlung; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Fachausschüsse der Vollversammlung; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
der Vorstand; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
der Präsident. | ||||||||||||||||||
d) |