Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 3 und 4 GewO 1994), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den Eigenbedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, die Viehhaltung und die Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.
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