(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe:
1. | Wünsche und Vorschläge über alle landwirtschaftlichen Angelegenheiten in Beratung zu nehmen; | |||||||||
2. | ihre Wahrnehmungen über die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landwirtschaft den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden über deren Aufforderung wie auch aus eigenem Antrieb zur Kenntnis zu bringen und Vorschläge auf allen diesen Gebieten zu erstatten; | |||||||||
3. | über Entwürfe von Gesetzen und anderen Vorschriften, welche die landwirtschaftlichen Interessen berühren, und | |||||||||
4. | bei Errichtung von öffentlichen Anstalten, welche die Förderung der Landwirtschaft, der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder des landwirtschaftlichen Bildungswesens zum Zwecke haben, sowie bei wesentlichen Änderungen solcher Einrichtungen ihr Gutachten abzugeben; | |||||||||
5. | Veranstaltungen von Kursen, Lehrgängen und Fachvorträgen u.ä. sowie die fachliche Beratung des im Abs. 3 angeführten Personenkreises; | |||||||||
6. | Zeugnisse über den Bestand von Gebräuchen auf dem Gebiet der Landwirtschaft auszustellen; | |||||||||
7. | an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landarbeiter mitzuwirken; | |||||||||
8. | zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Land- und Forstwirte und ihrer Angehörigen Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Errichtung und Verwaltung solcher Anstalten mitzuwirken; | |||||||||
9. | im Zusammenwirken mit der Landarbeiterkammer zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken; | |||||||||
10. | in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln (§ 24); | |||||||||
11. | die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen. |
(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 1 bis 7 beziehen sich auf alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ohne Rücksicht auf das Ausmaß.
(3) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1 Z 2, 5 und 8 erstrecken sich außer auf die Kammermitglieder auch auf die berufstätigen Familienangehörigen (§ 5 Abs. 2) und die ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (§ 5 Abs. 3).
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