§ 6 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsan Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder der Landwirtschaftskammer unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
    2. 2.Ziffer 2den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sowie über alle die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Belange zu erstatten;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen abzugeben;
    4. 4.Ziffer 4die Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Möglichkeiten in fachlichen Angelegenheiten zu beraten und ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten;
    5. 5.Ziffer 5für die laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch die Schaffung entsprechender organisatorischer Einrichtungen und Bildungsangebote zu sorgen;
    6. 6.Ziffer 6an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche durchzuführen, sofern dadurch land- oder forstwirtschaftliche Interessen berührt werden;
    7. 7.Ziffer 7in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
    8. 8.Ziffer 8in Angelegenheiten der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie die regionale Vermarktung zu fördern;
    9. 9.Ziffer 9die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;
    10. 10.Ziffer 10Gutachten und Zeugnisse über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft auszustellen;
    11. 11.Ziffer 11die spezifischen Interessen der Bäuerinnen zu vertreten und eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten;
    12. 12.Ziffer 12in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln;
    13. 13.Ziffer 13regionale Beziehungen mit in- und ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen zu pflegen;
    14. 14.Ziffer 14die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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