§ 4a K-LWKG Entscheidung über die Mitgliedschaft

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1)              Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(2)              Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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