§ 5 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);
    2. 2.Ziffer 2Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit sowie zur Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge notwendig sind (z.B. Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
    1. 1.Ziffer einsdie zur Anlegung und Führung des Mitgliederverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2die dafür notwendigen Unterlagen nach Aufforderung zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3Änderungen der Daten innerhalb eines Monats bekannt zu geben.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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