§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlungder Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 30, Litera c, für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 05.12.1991 bis 15.12.2023

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlungder Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 30, Litera c, für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

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