(1) Der Beitrag für die im § 4 Abs. 1 lit. f angeführten Personen ist von der Vollversammlung in einer Beitragsordnung mit einem Hundertsatz des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG festzusetzen. Der Beitrag darf nicht mehr als 5 v. H. des Entgeltes betragen.
(2) Für die Fälligkeit, die Entrichtung und die Einbringung gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.
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