§ 37 K-LWKG Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres aufzustellen.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, alljährlich bis 30. April einen Rechnungsabschluß über die Gebarung des Vorjahres der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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