(1) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres aufzustellen.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, alljährlich bis 30. April einen Rechnungsabschluß über die Gebarung des Vorjahres der Landesregierung vorzulegen.
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