Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 K-LWKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 K-LWKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 K-LWKG