Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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