§ 41 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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