Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.
In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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