Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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