§ 29 K-LWKG (weggefallen)

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwand

a)

für die landwirtschaftliche Berufsvertretung,

b)

zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6.

§ 29 K-LWKG seit 15.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 05.12.1991 bis 15.12.2023
Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwand

a)

für die landwirtschaftliche Berufsvertretung,

b)

zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6.

§ 29 K-LWKG seit 15.12.2023 weggefallen.

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