§ 26 K-LWKG Außenstellen des Kammeramtes

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes werden Außenstellen des Kammeramtes eingerichtet, und zwar je eine

für den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor in Hermagor;

für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land sowie für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in Klagenfurt am Wörthersee;

für den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen in Feldkirchen in Kärnten;

für den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan in St. Veit an der Glan;

für den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau in Spittal an der Drau;

für den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land und der Stadt Villach in Villach;

für den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt in Völkermarkt;

für den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg in Wolfsberg.

(2) Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des politischen Bezirkes Villach-Land und für den Bereich der Stadt Villach ist jeweils eine gemeinsame Außenstelle des Kammeramtes einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.02.2011 bis 15.12.2023
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes werden Außenstellen des Kammeramtes eingerichtet, und zwar je eine

für den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor in Hermagor;

für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land sowie für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in Klagenfurt am Wörthersee;

für den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen in Feldkirchen in Kärnten;

für den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan in St. Veit an der Glan;

für den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau in Spittal an der Drau;

für den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land und der Stadt Villach in Villach;

für den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt in Völkermarkt;

für den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg in Wolfsberg.

(2) Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des politischen Bezirkes Villach-Land und für den Bereich der Stadt Villach ist jeweils eine gemeinsame Außenstelle des Kammeramtes einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten