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(1) Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf; wird eine Anfrage von mehreren Mitgliedern des Landtages gestellt, muss zumindest die Hälfte der Frage zu verlesenFragesteller anwesend sein. Wird dieses Erfordernis in zwei Fragestunden nicht erfüllt, so gilt die Anfrage als zurückgezogen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Klubs - je ein Vertreter jener Klubs, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in den folgenden Fragestunden entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Landtagssitzung stattfindet, oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Landtages innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens beim Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Präsident in Kenntnis zu setzen.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend ist (Abs. 2 erster Satz), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tage, an dem die Fragestunde stattgefunden hat,auf sein Verlangen vom Befragten schriftlich zu beantworten oder in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln.
(1) Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf; wird eine Anfrage von mehreren Mitgliedern des Landtages gestellt, muss zumindest die Hälfte der Frage zu verlesenFragesteller anwesend sein. Wird dieses Erfordernis in zwei Fragestunden nicht erfüllt, so gilt die Anfrage als zurückgezogen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Klubs - je ein Vertreter jener Klubs, denen das anfragende Mitglied des Landtages nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in den folgenden Fragestunden entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Landtagssitzung stattfindet, oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Landtages innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens beim Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Präsident in Kenntnis zu setzen.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend ist (Abs. 2 erster Satz), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tage, an dem die Fragestunde stattgefunden hat,auf sein Verlangen vom Befragten schriftlich zu beantworten oder in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Präsidenten zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln.