§ 10 K-LMG § 10

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.

(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn

a)

die museale Einrichtung Aufgaben von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten besorgt und

b)

die Beratung für die ordnungs- und sachgemäße Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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