(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.
(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn
a) | die museale Einrichtung Aufgaben von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten besorgt und | |||||||||
b) | die Beratung für die ordnungs- und sachgemäße Aufgabenbesorgung erforderlich ist. |
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