§ 15 K-LMG § 15

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Direktor ist unbeschadet der folgenden Absätze sowie der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung für die wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten verantwortlich.

(1a) Der Direktor ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

die Sammlungsstrategie, das Sammlungskonzept und den Museumsbericht (§ 5a);

b)

das Forschungsprogramm und den Forschungsbericht (§ 13);

c)

Öffentlichkeitsarbeit einschließlich gesellschaftliche Repräsentation der Anstalt;

d)

Vertretung der Anstalt in Vereinigungen.

(2) Der Direktor hat im Rahmen der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für eine ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten der Bediensteten. Die Fachaufsicht umfaßt die Überwachung der ordnungsgemäßen fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bedienteten. Von der Fachaufsicht ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben (§ 25 Abs. 2).

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, jeweils in der geltenden Fassung, sowie die Erlassung von Verordnungen und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 28 zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(4) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 27), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(5) Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren, jedoch längstens bis zum Ende der Funktionsdauer eines Geschäftsführers (§ 16 Abs. 1 erster Satz), für die Anstalt mit der Landesregierung eine Rahmenzielvereinbarung in Form eines privatrechtlichen Vertrages abzuschließen, in welcher die wissenschaftlichen und musealen Aufgabenschwerpunkte der Anstalt für diesen Zeitraum präzisiert werden.

(6) Von den Befugnissen des Direktors gemäß Abs. 2 bis 4 sind der kaufmännische Geschäftsführer und das bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendete Personal ausgenommen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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