Bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. a hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) | Das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gesellschaft ist zu achten; | |||||||||
b) | das Verständnis der Bevölkerung für die geistes- und naturwissenschaftliche Entwicklung im Land Kärnten ist zu fördern; | |||||||||
c) | das kulturelle Erbe der Vergangenheit ist für die Gegenwart und die Zukunft zu bewahren und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich zu machen; | |||||||||
d) | die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse - einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe - bedingte kulturelle Vielfalt des Kärntner Kulturraumes sowie die kulturellen Wechselbeziehungen zu den Nachbarregionen sind zu erschließen und zu dokumentieren; | |||||||||
e) | die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen musealen Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. |
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