(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hat für den Fall seiner Verhinderung aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des jeweiligen Stellvertreters ist der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bei Bedarf hat der jeweilige Geschäftsführer einen weiteren Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet, zum zweiten Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers zu bestellen. Er hat die Bestellung der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für die Dauer einer Verhinderung des jeweiligen Geschäftsführers tritt an seine Stelle der (erste) Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers.
(4) Das Kuratorium (§ 24a) hat im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers nach Ablauf von drei Monaten aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für die weitere Dauer der Verhinderung bis zu ihrem Enden einen Stellvertreter, im Bedarfsfall auch einen zweiten Stellvertreter, zu bestellen. Sofern möglich, ist hiezu ein Vorschlag des verhinderten Geschäftsführers einzuholen. Mit der Bestellung eines Stellvertreters endet die Funktion des bisherigen Stellvertreters.
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