(1) Die von der Anstalt aufbewahrten Sammlungsexponate verbleiben im Eigentum des Landes Kärnten. Die Haftung für die Sammlungsexponate trägt das Land Kärnten. Die Sammlungsexponate sind von der Anstalt unter sinngemäßer Anwendung der für die Verwaltung des Landesvermögens geltenden Rechtsvorschriften zu verwalten.
(2) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Sammlungsexponate sowie deren Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen.
(3) Die Anstalt hat vor der Entlehnung von Sammlungsexponaten für die Dauer der Entlehnung einen Versicherungsvertrag hinsichtlich der zu entlehnenden Sammlungsexponate abzuschließen. Im Fall der Entlehnung von Sammlungsexponaten an inländische öffentliche Museen oder an öffentliche Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfällt die Verpflichtung zum Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn der Rechtsträger des Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.
(4) Die Anstalt darf – unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz – Versicherungsverträge für Sammlungsexponate abschließen, wenn
a) | besonders wertvolle Sammlungsexponate vorübergehend in ihrem Bestand gefährdet erscheinen und | |||||||||
b) | durch den Abschluß von Versicherungsverträgen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) in höherem Maße entsprochen wird als im Fall der Nichtversicherung. |
(5) Die Regelungen der Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 gelten sinngemäß für Sammlungsexponate, die im Eigentum Dritter stehen und die sich vorübergehend in der Gewahrsam der Anstalt befinden (private Sammlungsexponate).
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