(1) Die Anstalt darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate für das Land Kärnten erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
(2) Die Anstalt darf Sammlungsexponate mit Genehmigung der Landesregierung (§ 35 Abs. 1 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung der für die Veräußerung von Landesvermögen geltenden Rechtsvorschriften veräußern, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht mehr im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist. Die Landesregierung hat vor der Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des Landtages einzuholen, sofern der Landtag nicht im voraus die Ermächtigung zur Veräußerung erteilt hat (Art. 64 Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung).
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