§ 9 K-LMG

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Sammlungsexponaten und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Sammlungsexponate – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Herstellung von Reproduktionen, ist dazu das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) anzuhören.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Sammlungsexponaten zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich, sofern es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.

(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Sammlungsexponate oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Sammlungsexponaten, die von der Anstalt dauernd verwahrt werden, nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Sammlungsexponaten durch die Benutzer selbst hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur unter Zuhilfenahme geeigneter, gegebenenfalls von der Anstalt selbst zur Verfügung gestellter, technischer Hilfsmittel und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen. Sofern die Reproduktion von Sammlungsexponaten außerhalb von Räumlichkeiten der Anstalt erfolgt, sind die Sammlungsexponate unverzüglich nach der Herstellung der Reproduktion an die Anstalt zurückzustellen.

(3) Für die Herstellung von Reproduktionen sind angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat nach Maßgabe des § 33 dieses Gesetzes und des § 15f K-ISG zu erfolgen.

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten (Sammlungsexponaten) im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Sammlungsexponaten sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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