§ 3 K-LMG § 3

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die Besorgung der Aufgaben der mit dem Kärntner Landesarchivgesetz eingerichteten Anstalt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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