(1) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Besorgung der Aufgaben der mit dem Kärntner Landesarchivgesetz eingerichteten Anstalt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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