(1) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungsaufgaben in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche im Auftrag Dritter besorgen, wenn
a) | dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird und | |||||||||
b) | in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein angemessener Kostenersatz festgelegt wird. |
(2) Für den mit der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben der Anstalt regelmäßig erwachsenden Personal- und Sachaufwand hat der Auftraggeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33).
(3) Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter darf die Anstalt unter Bedachtnahme auf ihre Aufgabenbereiche unmittelbar für Zwecke der Anstalt, insbesondere für die Anschaffung von Geräten und Forschungseinrichtungen, verwenden.
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