Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt
a) | das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt; | |||||||||
b) | das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand; | |||||||||
c) | das Erschließen | |||||||||
1. | die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und | |||||||||
2. | die Schaffung der Voraussetzungen für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen. |
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