Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Vertretung der Anstalt ist jeder Geschäftsführer innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befugt. Soweit dieses Gesetz ein gemeinsames Vorgehen der Geschäftsführer vorsieht, sind sie gemeinsam vertretungsbefugt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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