§ 14a K-LMG § 14a

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Anstalt wird von dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und dem kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor“.

(2) Die Geschäftsführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(3) Die Geschäftsführer haben in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung, die nach Maßgabe des Abs. 4 in der Museumsordnung (§ 24) konkretisiert werden, einvernehmlich vorzugehen. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, kann jeder Geschäftsführer die betreffende Frage dem Kuratorium zur Entscheidung vorlegen. Die Geschäftsführer haben eine solche Entscheidung in der Geschäftsführung zu beachten.

(4) Zu den grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung gemäß Abs. 3 erster Satz zählen jedenfalls insbesondere:

1.

Abschluss aller Verträge für den Museumsbetrieb (Vereinbarungen mit dem Land Kärnten, Dienstverträge, Werkverträge, Miet- und Pachtverträge, Koproduktions- und Kooperationsverträge) mit Ausnahme des gesamten Bestellwesens im Sachaufwand im Rahmen eines genehmigten Voranschlages;

2.

Auflösung von bestehenden Verträgen;

3.

Erwerb und Veräußerung von Sammlungsexponaten (§ 7);

4.

Erwerb von Vermögen und sonstigen Rechten (§ 2 Abs. 1 lit. e);

5.

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

6.

Abschluss von Betriebsvereinbarungen;

7.

Abschluss einer Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5);

8.

Festlegung der Kostenersätze:

a)

für Entlehnung von Sammlungsexponaten,

b)

für die Herstellung von Reproduktionen,

c)

für die Beratung anderer musealer Einrichtungen sowie

d)

für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter;

9.

Investitionsprogramme;

10.

Erstellung des Entwurfs eines Berichtes gemäß § 24a Abs. 3 Z 15;

11.

Erstellung des Entwurfs eines Voranschlages (einer Änderung des Voranschlages; § 29 Abs. 1 und 2) und des Jahresabschlusses (§ 30) und, nach Beschlussfassung durch das Kuratorium, Vorlage des Voranschlages (Änderung des Voranschlages) und des Jahresabschlusses an die Landesregierung zur Genehmigung;

12.

Erstattung schriftlicher Quartalsberichte über die Tätigkeit der Anstalt an das Kuratorium.

(5) In Angelegenheiten, die nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, ist wie in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung vorzugehen.

(6) Die Geschäftsführer informieren sich gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten aus dem jeweils eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführer sind berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht den eigenen Aufgabenbereich betreffen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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