(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Landesmuseum für Kärnten” eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Landesmuseum für Kärnten” berechtigt.
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