(1) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19 Abs. 2) sowie nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) in einem Forschungsprogramm die Schwerpunkte der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben der Anstalt festzulegen. Das Forschungsprogramm ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben der Anstalt (§ 12) und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 15 Abs. 5 festzulegen; dabei ist die Evaluierung der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit der Anstalt im Rahmen des Forschungsberichtes (Abs. 3) zu berücksichtigen; überdies ist auf gleichartige und ähnliche Forschungsvorhaben anderer außeruniversitärer und universitärer Forschungseinrichtungen Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit eine Kooperation mit diesen Forschungseinrichtungen anzustreben.
(2) Der Direktor hat das Forschungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Direktor hat bis 1. März des Folgejahres der Landesregierung nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen (Forschungsbericht). In diesem Bericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Anstalt im Sinne einer Überprüfung der Effektivität und Effizienz der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung bei der Erstellung des Forschungsprogrammes für das folgende Geschäftsjahr zu berücksichtigen (Abs. 1 zweiter Satz).
(4) Die wesentlichen Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit der Anstalt sind in geeigneter Form allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
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