§ 16 K-LMG § 16

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat gegenüber den Geschäftsführern sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen; dies umfasst insbesondere auch den Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Dienstvertrages des jeweiligen Geschäftsführers.

(3) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die jeweilige Funktion des Geschäftsführers öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluss über die Aufgaben des Geschäftsführers zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Geschäftsführers festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 3 umfassen beim Direktor jedenfalls

1.

eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten;

2.

eine mehrjährige praktische Erfahrung im Museumswesen auf nationaler oder internationaler Ebene in leitender Funktion;

3.

die Befähigung zur wissenschaftlichen Leitung einer Museumsabteilung (§ 19), der Abteilung für Vermittlung (§ 21) oder der Bibliothek (§ 22) der Anstalt;

4.

nachgewiesene Kenntnisse

a)

der Museologie,

b)

der Sammlungsverwaltung und

c)

des konservatorischen Umganges mit Sammlungsexponaten.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer hat jedenfalls über eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt sowie über mehrjährige praktische Erfahrungen in leitender Funktion im Bereich des Managements, vorzugsweise eines Kulturbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens, zu verfügen.

(6) Die Funktion des jeweiligen Geschäftsführers endet durch

1.

Ablauf der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung oder

4.

Tod.

(7) Der jeweilige Geschäftsführer darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(8) Die Landesregierung hat den jeweiligen Geschäftsführer bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Missachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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