Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) | die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); | |||||||||
b) | die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); | |||||||||
c) | die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden; | |||||||||
d) | die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft; | |||||||||
e) | die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene. |
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