§ 12 K-LMG § 12

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

b)

die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

c)

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;

d)

die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;

e)

die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-LMG
§ 13 K-LMG