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(1) An Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch AufsichtsorganeAufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat die Expertenkommissionder Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, mußmuss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.
(1) An Sitzungen der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch AufsichtsorganeAufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat die Expertenkommissionder Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, mußmuss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.