(1) Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes sollen
a) | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft gefördert und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu einer verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geweckt und vertieft werden, | |||||||||
b) | die Erziehungsberechtigten, die Lehrer in der Schule und die Vorgesetzten im Beruf in ihrer vorrangigen Erziehungsverantwortung unterstützt und der Gesellschaft ihre Vorbildrolle gegenüber der Jugend bewusst gemacht werden sowie | |||||||||
c) | Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung gefördert und vor Einflüssen bewahrt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten. |
(2) Das Recht der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen, Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes weitere Einschränkungen aufzuerlegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Informationspflicht
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder und die Jugendlichen im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert und ihnen der Sinn dieser Regelungen nähergebracht wird.
(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; als Jugendliche gelten Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie Jugendliche, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Sofern jemand bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, ist er verpflichtet, im Zweifelsfalle das Alter gegenüber denjenigen Personen nachzuweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen haben oder denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt sind. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.
Aufsichtspersonen
(1) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | die Erziehungsberechtigten und | |||||||||
b) | volljährige Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde. |
(2) In begründeten Ausnahmefällen dürfen die Erziehungsberechtigten vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.
Pflichten der Aufsichtspersonen
(1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 2 mit Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt vorzugehen.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörden, ob ihre Billigung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag, unverzüglich zu beantworten.
(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltungen nach diesem Gesetz oder aufgrund nach diesem Gesetz erlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
Pflichten der Allgemeinheit
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sind
a) | für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, | |||||||||
b) | für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr |
ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
(4) Abs. 3 gilt insbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.
(5) Kindern ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, sowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.
Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen
(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen, insoweit diese vom Veranstalter als für Kinder oder Jugendliche nicht geeignet angekündigt wurden. Der Veranstalter hat im Hinblick auf die Ankündigung der Jugendzulässigkeit von Filmen die jeweiligen Gutachten und Empfehlungen zur Alterskennzeichnung von Medienprodukten durch die Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu berücksichtigen.
(2) Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen Kinder Filmvorführungen nur in Begleitung von Aufsichtspersonen besuchen.
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 verboten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot gemäß Abs. 1 gilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Altersstufen differenzieren.
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
(5) Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Kinder oder Jugendliche nach dieser Bestimmung nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.
Autostoppen
(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Kinder im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.
(2) Kindern ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Lenker von Kraftfahrzeugen dazu aufzufordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, den Gelegenheitsverkehr und in begründeten Notfällen.
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.
(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.
(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(1) Zum Aufsichtsorgan dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind jedenfalls:
a) | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes und der Verwaltungsverfahrensgesetze; | |||||||||
b) | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans. |
(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie deren Nachweis zu erlassen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Aufgaben eines Aufsichtsorgans weitere fachliche Voraussetzungen vorgesehen werden, die die Eignung des Aufsichtsorgans im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewährleisten sollen.
(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung als Dienstausweis nach diesem Gesetz und die Ordnungsnummer; | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans; | |||||||||
c) | die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung; | |||||||||
d) | die ausstellende Behörde. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.
(5) Wird die Person von mehr als einer Bezirksverwaltungsbehörde zum Aufsichtsorgan bestellt, ist nur ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Das Aufsichtsorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist. Das Dienstabzeichen verbleibt beim Aufsichtsorgan, wenn dieses durch mehrere Bezirksverwaltungsbehörden bestellt wurde und zumindest eine Bestellung aufrecht bleibt.
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei begründetem Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung antreffen, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität sowie ihres Alters und die Erstattung von Anzeigen. |
(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch Tod, Verzicht oder Abberufung.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.
(3) Die Abberufung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, wenn
a) | die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist; | |||||||||
b) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird; | |||||||||
c) | das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des Wachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.
(1) Volljährige Personen, die
a) | einem Gebot oder Verbot der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandeln, | |||||||||
b) | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führen oder verwenden oder | |||||||||
c) | die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 14e Abs. 2 nicht befolgen, |
begehen eine Verwaltungsübertretung. In den Fällen der lit. a ist auch der Versuch strafbar.
(2) Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro und in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5 oder des § 6, letztere, wenn diese eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 5 zum Gegenstand hat und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde, sind mit einer Geldstrafe von 2.000,– Euro bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 lit. a von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Verfall von Gegenständen nach §§ 11 oder 12 ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung und des Interesses des Jugendschutzes steht.
(1) Jugendliche, die
a) | den Geboten oder Verboten der §§ 8, 10a, 12 oder 13 Abs. 2 zuwiderhandeln oder dies bei den Verboten nach § 12 versuchen, oder | |||||||||
b) | sich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts und trotz nachweislicher Belehrung über die Folgen weigern, an der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft gemäß § 18 Abs. 5 mitzuwirken, | |||||||||
c) | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt führen oder verwenden oder | |||||||||
d) | die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 14e Abs. 2 nicht befolgen, |
begehen eine Verwaltungsübertretung.
(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a und b können von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Aufträge erteilt werden:
a) | die Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung über die Zielsetzungen des Jugendschutzes, um die kognitiven, emotionalen, verhaltensmäßigen und sozialen Voraussetzungen einer Einstellungsänderung herbeizuführen; | |||||||||
b) | das unentgeltliche Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, wie insbesondere die Mithilfe bei der Jugend- oder Altersbetreuung oder bei sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen. |
(3) Aufträge nach Abs. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters verhängt werden.
(4) Wird ein Auftrag nach Abs. 2 erteilt, so ist im Straferkenntnis für den Fall, dass die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe gemäß Abs. 5 festzusetzen.
(5) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b, wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 2 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 3 nicht gegeben wird, sowie in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sind Geldstrafen bis zu 500,– Euro, im Fall der zweiten Wiederholung einer der in Abs. 1 lit. a oder b genannten Verwaltungsübertretungen bis zu 1.000,– Euro zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a liegt eine Verwaltungsübertretung aufgrund des Erwerbes oder Besitzes von Genuss- und Suchtmitteln nach § 12 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Einrichtung, die von der Landesregierung zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist, veranlasst wurde.
(7) § 16 Abs. 5 ist anzuwenden.
(8) Rechtskräftige Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 lit. a iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, mitzuteilen.
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des Wachkörpers Bundespolizei berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen jugendgefährdende Medien, die diesen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 11), oder Genuss- und Suchtmittel, die von diesen nicht konsumiert oder zu sich genommen werden dürfen, insoweit sie nur von geringem Wert sind, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und sofort zu vernichten oder der zuständigen Behörde zu übergeben, sofern eine Beschlagnahme nach anderen Bestimmungen in Betracht kommt. Gegenstände, die nicht im Eigentum der Kinder oder der Jugendlichen stehen, dürfen nur unter den in § 17 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Umständen abgenommen werden.
(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers im Sinne von § 6 letzter Satz, Räumlichkeiten oder Grundstücke nicht zu betreten oder zu verlassen, nicht nachkommen oder die sich sonst unberechtigt in Betriebsanlagen oder bei Veranstaltungen im Sinne von § 9 Abs. 3 und 4 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entfernen.
(4) Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach den Abs. 2 oder 3 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
(5) Organe des amtsärztlichen Dienstes und gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, besonders geschulte und ermächtigte Mitarbeiter der Bundespolizei sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, Alkohol konsumiert zu haben, und von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, übermäßig Alkohol konsumiert zu haben, auf den Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat), oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen. Wird bei Messung mit einem Vortestgerät der Verdacht bestätigt oder verweigert der Jugendliche die Mitwirkung, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat durchzuführen. Ein Jugendlicher, der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls einer Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendschutzgesetz, LGBl Nr 46/1964, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1971 und 37/1982, außer Kraft.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner
Jugendschutzgesetz - K-JSG)
StF: LGBl Nr 5/1998
Änderung
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Zielsetzungen und Geltungsbereich | |
Informationspflicht |
2. Abschnitt | |
Jugendschutz | |
§ 3 | Altersstufen |
§ 4 | Aufsichtspersonen |
§ 5 | Pflichten der Aufsichtspersonen |
§ 6 | Pflichten der Unternehmer |
§ 7 | Pflichten der Allgemeinheit |
§ 8 | Aufenthaltsverbote |
§ 9 | (entfällt) |
(entfällt) | |
§ 10a Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen | |
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen | |
Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe | |
Autostoppen | |
3. Abschnitt | |
Behördenzuständigkeit, Straf- | |
und Schlußbestimmungen | |
Behördenzuständigkeit | |
§ 14a Aufsichtsorgane | |
§ 14b Bestellung und Angelobung | |
§ 14c Voraussetzungen | |
§ 14d Dienstabzeichen und Dienstausweis | |
§ 14e Befugnisse | |
Beendigung der Funktion | |
Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht | |
Strafbestimmungen für Erwachsene | |
Sanktionen für Jugendliche | |
Mitwirkung | |
Inkrafttreten |
Übergangsrecht