§ 5 K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 5

Pflichten der Aufsichtspersonen

 

(1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.

 

(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 2 mit Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt vorzugehen.

 

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörden, ob ihre Billigung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag, unverzüglich zu beantworten.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-JSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-JSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-JSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-JSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-JSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-JSG
§ 6 K-JSG