Pflichten der Aufsichtspersonen
(1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 2 mit Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt vorzugehen.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörden, ob ihre Billigung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag, unverzüglich zu beantworten.
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