(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des Wachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.
0 Kommentare zu § 15 K-JSG