§ 14a K-JSG Aufsichtsorgane

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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