§ 8 K-JSG Aufenthaltsverbote

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sind

a)

für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr,

b)

für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr

ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

(4) Abs. 3 gilt insbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.

(5) Kindern ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, sowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.

In Kraft seit 13.02.2013 bis 31.12.9999
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