§ 18 K-JSG Mitwirkung

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des Wachkörpers Bundespolizei berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen jugendgefährdende Medien, die diesen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 11), oder Genuss- und Suchtmittel, die von diesen nicht konsumiert oder zu sich genommen werden dürfen, insoweit sie nur von geringem Wert sind, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und sofort zu vernichten oder der zuständigen Behörde zu übergeben, sofern eine Beschlag­nahme nach anderen Bestimmungen in Betracht kommt. Gegenstände, die nicht im Eigentum der Kinder oder der Jugendlichen stehen, dürfen nur unter den in § 17 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Umständen abgenommen werden.

(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers im Sinne von § 6 letzter Satz, Räumlichkeiten oder Grundstücke nicht zu betreten oder zu verlassen, nicht nachkommen oder die sich sonst unberechtigt in Betriebsanlagen oder bei Veranstaltungen im Sinne von § 9 Abs. 3 und 4 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entfernen.

(4) Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach den Abs. 2 oder 3 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.

(5) Organe des amtsärztlichen Dienstes und gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, besonders geschulte und ermächtigte Mitarbeiter der Bundespolizei sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, Alkohol konsumiert zu haben, und von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, übermäßig Alkohol konsumiert zu haben, auf den Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat), oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen. Wird bei Messung mit einem Vortestgerät der Verdacht bestätigt oder verweigert der Jugendliche die Mitwirkung, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat durchzuführen. Ein Jugendlicher, der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls einer Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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