(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; als Jugendliche gelten Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie Jugendliche, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Sofern jemand bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, ist er verpflichtet, im Zweifelsfalle das Alter gegenüber denjenigen Personen nachzuweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen haben oder denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt sind. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.
0 Kommentare zu § 3 K-JSG