Aufsichtspersonen
(1) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | die Erziehungsberechtigten und | |||||||||
b) | volljährige Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde. |
(2) In begründeten Ausnahmefällen dürfen die Erziehungsberechtigten vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.
0 Kommentare zu § 4 K-JSG