(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 verboten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot gemäß Abs. 1 gilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Altersstufen differenzieren.
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