§ 7 K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 7

Pflichten der Allgemeinheit

 

Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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