(1) Zum Aufsichtsorgan dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind jedenfalls:
a) | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes und der Verwaltungsverfahrensgesetze; | |||||||||
b) | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans. |
(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie deren Nachweis zu erlassen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Aufgaben eines Aufsichtsorgans weitere fachliche Voraussetzungen vorgesehen werden, die die Eignung des Aufsichtsorgans im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewährleisten sollen.
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