§ 12 K-JSG Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.

(4) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(5) Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Kinder oder Jugendliche nach dieser Bestimmung nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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