§ 2 K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 2

Informationspflicht

 

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder und die Jugendlichen im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert und ihnen der Sinn dieser Regelungen nähergebracht wird.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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