§ 14b K-JSG Bestellung und Angelobung

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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